1.1 Der Verein führt den Namen Peter-Kurzeck-Gesellschaft e.V.
1.2 Sitz der Gesellschaft ist Staufenberg (Hessen
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.1 Die Peter-Kurzeck-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung.
2.2 Die Peter-Kurzeck-Gesellschaft pflegt als Literarische Gesellschaft die Erinnerung an Person und Werk Peter Kurzecks. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Lesungen und literarische Führungen in Schulen und Öffentlichkeit.
2.3 Mittel des Vereins:
3.1 Mitglieder der Peter-Kurzeck-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.
3.2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.3 Ehrenmitgliedschaft: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Eine Kassierung der Ernennung ist möglich.
3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
4.1 Der Vorstand besteht aus:
5.1 Einberufung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb der drei Geschäftsjahre statt. Der Vorstand beruft sie mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Nach demselben Modus kann er auf Antrag außerordentliche Versammlungen einberufen.
5.2 Die Mitgliederversammlung:
5.3 Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5.4 Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse. Das Protokoll wird von ihm und einem der Vorsitzenden unterzeichnet und an die Mitglieder versandt.
5.5 Behördlich verlangte oder redaktionelle Satzungsänderungen beschließt der Vorstand. Sie werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen kein Einspruch, gelten sie als in die Satzung aufgenommen; andernfalls entscheidet eine Mitgliederversammlung.
7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
7.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen.
8.1 Eine Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung zu entscheiden hat, ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, entscheidet eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über den Auflösungsantrag.
8.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Unterricht.
8.3 Der Auflösungsbeschluss sieht vor, welcher Institution das Vermögen des Vereins zufällt.
Für alle Streitigkeiten aus der Satzung ist das Amtsgericht Gießen zuständig.
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