Satzung der Peter-Kurzeck-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Peter-Kurzeck-Gesellschaft e.V.

1.2 Sitz der Gesellschaft ist Staufenberg (Hessen

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

2.1 Die Peter-Kurzeck-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung.

2.2 Die Peter-Kurzeck-Gesellschaft pflegt als Literarische Gesellschaft die Erinnerung an Person und Werk Peter Kurzecks. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Lesungen und literarische Führungen in Schulen und Öffentlichkeit.

2.3 Mittel des Vereins:

  • Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder der Peter-Kurzeck-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.

3.2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.3 Ehrenmitgliedschaft: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Eine Kassierung der Ernennung ist möglich.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Tod des Mitglieds
  • schriftliche Anzeige des Mitglieds an den Vorstand
  • Ausschluss durch den Vorstand bei Schädigung der Vereinsinteressen durch das Mitglied

§ 4 Vorstand

4.1 Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Ersten Vorsitzenden
  • dem/der Zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter(in)
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
  • aus drei weiteren Mitgliedern, darunter dem Schriftführer
4.2 Die Mitglieder des Vorstands werden für drei Jahre gewählt; ihre Ämter dauern bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann eine Ersatzwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. 4.3 Die Gesellschaft wird außergerichtlich durch ein, gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Einberufung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb der drei Geschäftsjahre statt. Der Vorstand beruft sie mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Nach demselben Modus kann er auf Antrag außerordentliche Versammlungen einberufen.

5.2 Die Mitgliederversammlung:

  • nimmt den Bericht des Vorstands und Rechnungsschlusses entgegen
  • stimmt über die Entlastung des Vorstands ab
  • bestellt einen neuen Vorstand
  • setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest
  • verleiht Ehrenmitgliedschaften
  • ist zuständig für Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft

5.3 Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5.4 Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse. Das Protokoll wird von ihm und einem der Vorsitzenden unterzeichnet und an die Mitglieder versandt.

5.5 Behördlich verlangte oder redaktionelle Satzungsänderungen beschließt der Vorstand. Sie werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen kein Einspruch, gelten sie als in die Satzung aufgenommen; andernfalls entscheidet eine Mitgliederversammlung.

§ 6 Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat aus mindestens drei Personen, der den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

7.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen.

§ 8 Auflösung der Gesellschaft

8.1 Eine Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung zu entscheiden hat, ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, entscheidet eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über den Auflösungsantrag.

8.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Unterricht.

8.3 Der Auflösungsbeschluss sieht vor, welcher Institution das Vermögen des Vereins zufällt.

§ 9 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus der Satzung ist das Amtsgericht Gießen zuständig.

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